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Steuertipps

Abschreibung (AfA) für Selbstständige: So geht's

AfA richtig nutzen: lineare vs. degressive Abschreibung, GWG-Grenze 800 €, 1-Jahr-Regel für Computer – alles für Selbstständige 2026.

13. Mai 2026SteuerFluss Team

Wenn du als Selbstständiger ein Notebook, einen Firmenwagen oder neue Büromöbel kaufst, kannst du die Kosten oft nicht sofort vollständig steuerlich geltend machen. Stattdessen verteilst du sie über die Nutzungsdauer – das nennt sich AfA (Absetzung für Abnutzung). Wer die Regeln kennt, senkt die Steuerlast spürbar – vor allem 2026, weil die degressive Abschreibung gerade besonders attraktiv ist.

Was ist AfA und wo ist das geregelt?

AfA steht für Absetzung für Abnutzung und ist in § 7 EStG verankert. Die Idee dahinter: Ein Wirtschaftsgut (Laptop, Auto, Maschine) verliert über die Zeit an Wert. Diesen Wertverlust darfst du jährlich als Betriebsausgabe abziehen – verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Grundregel: AfA gilt für alle Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und Anschaffungskosten über 800 € netto. Darunter greift die Sofortabschreibung.

Für die Nutzungsdauer gibt es keine freie Wahl – das Bundesfinanzministerium veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, an denen sich Finanzämter orientieren.

Lineare AfA: gleichmäßig über die Nutzungsdauer

Die lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) ist die Standardmethode: Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Kaufst du einen Schreibtisch für 1.300 € netto bei einer Nutzungsdauer von 13 Jahren, setzt du jährlich 100 € ab.

Formel: Jährliche AfA = Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer (in Jahren)

Im Anschaffungsjahr gilt die Zeitanteilsregel (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG): Du berechnest die AfA monatsgenau nach der verbleibenden Restzeit im Jahr. Kaufst du im September, setzt du für das laufende Jahr nur 4/12 des Jahresbetrags an.

Degressive AfA: mehr Steuervorteil in den ersten Jahren

Die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG) erlaubt es, in den Anfangsjahren deutlich mehr abzuschreiben. Statt eines gleichbleibenden Betrags ziehst du einen festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert ab – der Betrag sinkt also jedes Jahr automatisch.

Aktuell gilt: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, beträgt der maximale Satz 30 % vom Restbuchwert – höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes (§ 7 Abs. 2 EStG).

Beispiel: PKW, Kaufpreis 30.000 € netto (Nutzungsdauer 6 Jahre → linear = 16,67 %, degressiv max. 30 %):

| Jahr | Restbuchwert | AfA 30 % | Buchwert Ende | |------|-------------|----------|---------------| | 1 | 30.000 € | 9.000 € | 21.000 € | | 2 | 21.000 € | 6.300 € | 14.700 € | | 3 | 14.700 € | 4.410 € | 10.290 € | | 4 | 10.290 € | 3.087 € | 7.203 € |

In Jahr 1 setzt du bei der degressiven Methode 9.000 € ab, bei der linearen nur 5.000 €. Dieser Vorzieheffekt spart Steuern jetzt – nicht erst in sechs Jahren.

Du kannst jederzeit von der degressiven zur linearen Methode wechseln (§ 7 Abs. 3 EStG), aber nicht umgekehrt. Der Wechsel lohnt sich, sobald die lineare Rate höher ausfällt als die degressive.

Wichtig: Die degressive AfA ist befristet. Sie gilt nur für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027. Danach entscheidet der Gesetzgeber neu. Wer jetzt größere Investitionen plant, sollte das einkalkulieren.

Sofortabschreibung: GWG bis 800 € netto

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es eine Vereinfachungsregel: Liegt der Nettokaufpreis bei bis zu 800 € netto, darfst du das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung vollständig absetzen (§ 6 Abs. 2 EStG). Die Grenze gilt seit 2018 und bleibt 2026 unverändert.

Voraussetzungen für die GWG-Sofortabschreibung:

  • Nettokaufpreis ≤ 800 € (für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer; Kleinunternehmer rechnen mit dem Bruttobetrag)
  • Das Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein – also nicht zwingend Teil einer Gesamtanlage

Als Alternative zur Sofortabschreibung: Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € netto können in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre gleichmäßig mit je 20 % abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Das vereinfacht die Buchführung, wenn viele kleine Anschaffungen anfallen.

Abschreibungsregeln nach Kaufpreis (netto)bis 249 €Direktabzug als Betriebsausgabe250 – 800 €GWG-Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG)250 – 1.000 €Sammelposten, 5 Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG)über 1.000 €Lineare oder degressive AfAAlle Beträge netto (ohne Umsatzsteuer, wenn Vorsteuerabzug berechtigt)

Computer und Smartphone: 1 Jahr Nutzungsdauer

Seit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 gilt für Computerhardware und Standard-Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr – unabhängig vom Kaufpreis. Ein Laptop für 1.800 € kann damit im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden, auch wenn er formal kein GWG ist.

Die Regelung gilt für:

  • Notebooks, Tablets, Desktop-PCs
  • Smartphones
  • Externe Monitore, Tastaturen, Mäuse
  • Drucker und Scanner
  • Standard-Betriebssoftware (z. B. Office-Lizenzen)

Das ist eine Verwaltungsvereinfachung, kein Gesetz – sie gilt nach dem aktuellen BMF-Schreiben bis auf weiteres. Mehr zu den Details für einzelne Arbeitsmittel findest du in unserem Beitrag Arbeitsmittel absetzen.

Typische Nutzungsdauern im Überblick

Das BMF veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen für häufige Wirtschaftsgüter. Diese sind nicht gesetzlich bindend, werden vom Finanzamt aber als Richtwert anerkannt. Weichst du ab, brauchst du eine nachvollziehbare Begründung.

| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | |----------------|---------------| | Computer, Laptop, Smartphone | 1 Jahr (BMF 2021) | | PKW | 6 Jahre | | Kamera | 7 Jahre | | Telefon (Festnetz) | 10 Jahre | | Büromöbel (Schreibtisch, Regal) | 13 Jahre |

Nutzungsdauer (nach AfA-Tabelle / BMF)Computer / Laptop1 JahrPKW6 JahreKamera7 JahreTelefon (Festnetz)10 JahreBüromöbel13 Jahre

AfA und Investitionsabzugsbetrag kombinieren

Die AfA lässt sich besonders wirkungsvoll mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) kombinieren: Der IAB senkt die Steuerlast vor der Anschaffung – bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten kannst du schon im Vorjahr abziehen. Im Jahr der Anschaffung kommt dann noch eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % obendrauf (§ 7g Abs. 5 EStG). In Kombination mit der degressiven AfA ergibt sich so im Anschaffungsjahr ein erheblicher steuerlicher Effekt.

Wenn du mehrere Anschaffungen planst und die Steuerwirkung im Voraus kalkulieren willst, lohnt sich auch ein Blick auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung – dort fließen alle AfA-Beträge direkt als Betriebsausgabe ein.

FAQ zur Abschreibung

Kann ich ein privat gekauftes Gerät nachträglich betrieblich abschreiben?
Wenn du ein Wirtschaftsgut zunächst privat genutzt hast und es dann in den Betrieb einlegst, wird der sogenannte Teilwert als Einlagewert angesetzt – also der Wiederbeschaffungswert abzüglich bereits eingetretener Wertminderung. Die Berechnung ist komplex; im Zweifel hilft ein Steuerberater weiter.

Gilt die 800-€-Grenze für Brutto- oder Nettopreise?
Immer netto (ohne Umsatzsteuer), wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzugsrecht rechnen mit dem Bruttobetrag.

Muss ich GWG einzeln aufzeichnen?
Ja – Wirtschaftsgüter über 250 € netto, die sofort abgeschrieben werden, müssen in einem laufenden Verzeichnis erfasst werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Darunter reicht die normale Buchung im Kassenbuch oder der Buchhaltungssoftware.

Darf ich während der Laufzeit von degressiv zu linear wechseln?
Ja, und das ist sogar üblich: Sobald der lineare Jahresbetrag (Restbuchwert ÷ Restnutzungsdauer) höher ausfällt als die degressive Rate, lohnt sich der Wechsel. Der umgekehrte Weg – von linear zu degressiv – ist dagegen nicht erlaubt (§ 7 Abs. 3 EStG).

Was passiert, wenn ein Wirtschaftsgut vorzeitig ausscheidet?
Verkaufst oder verschrottest du ein Wirtschaftsgut vor dem Ende der Nutzungsdauer, kann der verbleibende Restbuchwert im Abgangsjahr vollständig abgesetzt werden (außerordentliche Abschreibung). Bei Verkauf ist der Erlös dagegen steuerpflichtiger Betriebseinnahme.


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