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Steuertipps

Investitionsabzugsbetrag (IAB): So senkst du deine Steuerlast vor der Anschaffung

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: Voraussetzungen, Gewinngrenze 2026, Berechnung und wie du bis zu 50 % der Kosten vorab von der Steuer absetzt.

20. Mai 2026SteuerFluss Team

Du planst eine größere Anschaffung für dein Unternehmen – ein neues Notebook, eine Maschine oder einen Firmenwagen? Dann kannst du die Steuerlast dafür schon heute senken, bevor du überhaupt gekauft hast. Möglich macht das der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG.

Der IAB ist eine der wirksamsten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen. Wir erklären dir, wie er funktioniert, welche Voraussetzungen 2026 gelten und worauf du achten musst.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt dir, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem Kauf steuermindernd geltend zu machen (§ 7g Abs. 1 EStG). Stell dir vor, du willst nächstes Jahr einen neuen Firmen-Laptop für 2.000 € kaufen: Du kannst heute schon 1.000 € als Betriebsausgabe abziehen und sparst so sofort Steuern. Das verbessert deine Liquidität genau dann, wenn du sie brauchst – vor der Investition.

Im Jahr der Anschaffung wird der Betrag deinem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig darfst du die AfA (Abschreibung) nur vom gekürzten Wert berechnen – so bleibt die Steuerersparnis dauerhaft erhalten (§ 7g Abs. 2 EStG).

Merksatz: Der IAB ist ein Steuerstundungseffekt, kein Steuergeschenk. Du sparst heute Steuern – und zahlst später etwas weniger Abschreibung. Unterm Strich bleibt ein Zins- und Liquiditätsvorteil.

Voraussetzungen für den IAB 2026

Damit du den IAB nutzen kannst, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

1. Gewinngrenze: Maximal 200.000 €

Dein Gewinn (ohne Berücksichtigung des IAB) darf im Abzugsjahr 200.000 € nicht überschreiten (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Diese Grenze gilt seit dem Wachstumschancengesetz einheitlich für alle Betriebsformen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

Bist du Freiberufler oder Kleinunternehmer mit einem Gewinn unter 200.000 €? Dann kannst du den IAB in der Regel nutzen. Überschreitest du die Grenze, scheidet er für dieses Jahr aus.

2. Nur bestimmte Wirtschaftsgüter sind begünstigt

Der IAB gilt ausschließlich für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Das klingt kompliziert, meint aber konkrete Dinge:

| Begünstigt | Nicht begünstigt | |---|---| | Laptops, PCs, Monitore | Immobilien, Grundstücke | | Maschinen und Werkzeuge | Software (immaterielle WG) | | Firmenwagen, Transporter | Geringwertige WG (GWG unter 800 € netto) | | Büromöbel, Regale, Tresore | Vorräte, Waren, Rohstoffe | | Geräte (Drucker, Kameras, Messgeräte) | Anteile, Wertpapiere, Finanzanlagen |

Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt – nicht nur Neugeräte (Haufe zum IAB).

3. Fast ausschließlich betriebliche Nutzung

Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Ein Laptop, den du privat und beruflich nutzt, ist nur begünstigt, wenn der private Anteil unter 10 Prozent liegt. Nutzt du ihn zu 70 Prozent beruflich, kannst du den IAB nicht ansetzen – auch nicht anteilig.

Achtung: Bei gemischter Nutzung (z. B. Firmenwagen mit Privatfahrten) genau dokumentieren. Die Finanzämter prüfen die 90-Prozent-Grenze besonders bei Fahrzeugen (Haufe zur Privatnutzung).

4. Investitionsfrist: Drei Jahre Zeit

Nachdem du den IAB gebildet hast, hast du bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres Zeit, die Investition nachzuholen (§ 7g Abs. 3 EStG). Ein Beispiel:

  • IAB gebildet im Wirtschaftsjahr 2025
  • Investitionsfrist läuft bis Ende des Wirtschaftsjahres 2028

Wird die Investition nicht fristgerecht getätigt, wird der IAB rückgängig gemacht – inklusive Nachversteuerung.

5. Maximal 200.000 € IAB-Summe pro Betrieb

Die Summe aller IABs, die du in einem Wirtschaftsjahr und den drei vorangegangenen Jahren gebildet und nicht wieder aufgelöst hast, darf 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG). Das ist die absolute Obergrenze.

6. Elektronische Meldung ans Finanzamt

Die IAB-Beträge müssen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt übermittelt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Das geschieht in der Regel über die ELSTER-Plattform oder deine Steuersoftware. Eine nachträgliche Meldung auf Papier ist nur in Härtefällen möglich.

Beispiel: So funktioniert der IAB in der Praxis

Angenommen, du bist selbstständiger Grafikdesigner und planst für 2027 eine neue Workstation für 5.000 € netto anzuschaffen. Du bildest im Wirtschaftsjahr 2025 einen IAB:

  • 2025: Du ziehst 50 % von 5.000 € = 2.500 € als Betriebsausgabe ab. Bei einem Steuersatz von 35 % sparst du so ca. 875 € Steuern.
  • 2027: Du kaufst die Workstation für 5.000 €. Nun rechnest du die 2.500 € gewinnerhöhend hinzu. Gleichzeitig beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage nur noch 2.500 € (5.000 € minus 2.500 € IAB). Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren (lineare AfA: 20 %) schreibst du jährlich 500 € statt 1.000 € ab.

Nettoeffekt: Die Steuerersparnis von 2025 gleicht die höhere Steuerlast von 2027 aus. Über die Jahre zahlst du insgesamt die gleiche Steuer – aber früher. Das bringt dir Liquiditätsvorteile.

Kombination mit Sonderabschreibung

Der IAB lässt sich mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kombinieren (Haufe zur Sonderabschreibung). Seit 2024 beträgt die Sonderabschreibung bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (zuvor 20 %) und kann im Jahr der Anschaffung sowie in den vier folgenden Jahren geltend gemacht werden (Haufe: Sonderabschreibung 40%).

Am Beispiel der 5.000-€-Workstation: Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt nach IAB 2.500 €. Du kannst 40 % Sonder-AfA (1.000 €) plus 20 % lineare AfA (500 €) im ersten Jahr geltend machen = 1.500 € Abschreibung im ersten Jahr. So beschleunigst du die Abschreibung erheblich.

Achtung: Die Kombination IAB + Sonder-AfA ist besonders attraktiv bei Investitionen ab etwa 1.500 €. Bei geringeren Beträgen lohnt oft der direkte Ansatz als GWG oder geringwertiges Wirtschaftsgut mehr.

IAB rückgängig machen – geht das?

Ja. Wenn sich deine Investitionspläne ändern, kannst du den IAB vorzeitig auflösen (§ 7g Abs. 3 EStG). Das ist ausdrücklich erlaubt und kann sinnvoll sein, wenn du die Auflösung in einem Jahr mit niedrigerem Steuersatz vornimmst.

Wichtig: Der IAB-Eintrag in deiner Steuererklärung ist bindend. Wenn du ihn nicht fristgerecht durch eine Investition auflöst, erfolgt die Nachversteuerung automatisch – und zwar nachträglich mit Wirkung für das Abzugsjahr. Die Festsetzungsfrist läuft dafür bis zum Ablauf des Jahres, in dem das dritte Folgejahr endet.

FAQ – Häufige Fragen zum IAB

Kann ich den IAB auch als GmbH nutzen?

Ja. Der IAB steht allen Rechtsformen offen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie der GmbH (Green-2-Market zu § 7g). Entscheidend ist allein die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 €.

Was passiert, wenn ich die Investition nicht innerhalb der Frist tätige?

Der IAB wird rückgängig gemacht. Das Finanzamt ändert den Steuerbescheid des Abzugsjahres nachträglich, und du musst die Steuern zuzüglich Nachzahlungszinsen entrichten. Die vorzeitige Auflösung ist jederzeit möglich – besser selbst handeln, als abzuwarten.

Kann ich den IAB auch für mehrere Wirtschaftsgüter gleichzeitig bilden?

Ja. Du kannst für mehrere geplante Investitionen separate IABs bilden – bis zur Summenobergrenze von 200.000 € pro Betrieb. Jedes Wirtschaftsgut muss einzeln benannt werden. Die Investitionsfrist gilt für jedes Wirtschaftsgut einzeln.

Was ist mit Umsatzsteuer? Wird der IAB brutto oder netto berechnet?

Der IAB wird auf Basis der Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) berechnet, wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG berechnest du die Bruttokosten, weil du keine Vorsteuer ziehen kannst (wichtig bei der Kombination mit der Kleinunternehmerregelung).

Kann ich den IAB auch für eine Investition nutzen, die ich im selben Jahr tätige?

Nein. Der IAB ist ein Vorab-Abzug – er muss in einem Jahr vor der Anschaffung gebildet werden. Die Investition muss in einem späteren Wirtschaftsjahr erfolgen. Der Sinn liegt ja darin, die Steuerlast vor der Investition zu senken.

Kann ich den IAB nachreichen, wenn ich ihn in der Steuererklärung vergessen habe?

Ja, aber nur eingeschränkt. Nach Erhalt des Steuerbescheids hast du einen Monat Zeit für einen Einspruch (Buhl Steuerratgeber). Solange der Bescheid nicht bestandskräftig ist, kannst du den IAB auch rückwirkend geltend machen. Danach nur noch unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei rückwirkenden Ereignissen).

Fazit: Lohnt sich der IAB für dich?

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein hervorragendes Instrument zur Steueroptimierung, wenn du in den nächsten Jahren ohnehin Investitionen planst. Besonders attraktiv ist er, wenn du:

  • Einen Gewinn zwischen 20.000 € und 200.000 € hast (dann ist die Steuerersparnis spürbar)
  • Konkrete Investitionspläne für die nächsten 3–4 Jahre hast
  • Wirtschaftsgüter brauchst, die fast ausschließlich betrieblich genutzt werden

Der Haken: Der IAB erfordert eine gewisse Planung. Du musst heute wissen, was du in drei Jahren kaufen willst – und dann auch wirklich kaufen. Wer flexibel bleiben will, sollte den IAB eher zurückhaltend nutzen.

Brauchst du Hilfe bei der Erfassung deiner Betriebsausgaben oder der Vorbereitung deiner Steuererklärung? SteuerFluss hilft dir dabei, den Überblick zu behalten – von der Rechnungserstellung bis zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

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