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Steuertipps

Arbeitsmittel absetzen: Computer, Smartphone & Software (2026)

Arbeitsmittel als Betriebsausgaben absetzen: Computer, Smartphone, Software & Co. – welche Kosten du als Selbstständiger geltend machen kannst und was das Finanzamt akzeptiert.

3. Juni 2026SteuerFluss Team

Als Selbstständiger arbeitest du mit den gleichen Tools wie fast jeder andere: Laptop, Smartphone, Cloud-Dienste, Fachliteratur. Was viele unterschätzen: Die meisten davon sind Arbeitsmittel – und du kannst sie steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen.

Die entscheidende Frage ist nicht "ob", sondern "wie viel". Ob du ein Gerät zu 100 % oder nur anteilig absetzen kannst, hängt vom beruflichen Nutzungsanteil ab. Und ob du es sofort oder über mehrere Jahre abschreiben musst, hängt vom Kaufpreis.

In diesem Artikel erfährst du, welche Arbeitsmittel absetzbar sind, wie die gemischte Nutzung geregelt ist und worauf das Finanzamt besonders achtet.

Was zählt steuerlich als Arbeitsmittel?

Arbeitsmittel sind alle Gegenstände, die du zur Erledigung deiner beruflichen Aufgaben benötigst. Das ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geregelt – für Selbstständige gelten sie als Betriebsausgaben, für Angestellte als Werbungskosten.

Typische Arbeitsmittel für Selbstständige:

  • Computer, Laptop, Tablet, Monitor – inklusive Zubehör (Tastatur, Maus, Dockingstation)
  • Smartphone und Telefonanlage – plus laufende Vertragskosten
  • Software und Cloud-Dienste – Bürosoftware, Buchhaltungs-Tools, CRM, VPN
  • Büromöbel – Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Beleuchtung
  • Fachliteratur – Bücher, Zeitschriften, Online-Kurse, E-Books
  • Büromaterial – Stifte, Papier, Druckerpatronen, Ordner

Merksatz: Wenn du den Gegenstand brauchst, um deine selbstständige Arbeit zu erledigen, ist er in der Regel ein Arbeitsmittel.

Computer und Laptop absetzen: Die 1-Jahr-Regel

Computer, Laptops, Tablets und Drucker haben eine Sonderstellung. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware auf ein Jahr verkürzt.

Das bedeutet: Egal ob der Laptop 600 € oder 2.500 € kostet – du kannst ihn im Jahr des Kaufs komplett als Betriebsausgabe absetzen, ohne ihn über mehrere Jahre abschreiben zu müssen.

Voraussetzung: Das Gerät muss zu mindestens 10 % beruflich genutzt werden. Bei gemischter Nutzung (privat + beruflich) erkennst du nur den beruflichen Anteil an. Ohne genauen Nachweis akzeptieren Finanzämter oft eine 50:50-Aufteilung (H 9.12 LStH).

Wichtig: Die 1-Jahr-Regel gilt nur für Computerhardware – also Laptops, PCs, Tablets, Monitore, Drucker. Für Smartphones gilt weiterhin eine Nutzungsdauer von 5 Jahren (AfA-Tabelle). Smartphones unter 800 € netto kannst du aber als GWG sofort absetzen.

Was gilt für Zubehör?

Peripheriegeräte wie Tastaturen, Mäuse, Headsets, Webcams und Dockingstationen teilen das Schicksal des Hauptgeräts: Sie werden steuerlich genauso behandelt wie der Computer selbst – also sofort absetzbar, wenn der Computer es ist.

Kaufst du sie separat und kosten sie unter 800 € netto, greift die GWG-Regel (§ 6 Abs. 2 EStG): Du kannst sie sofort voll abschreiben (Haufe: GWG-Grenzen 2026).

Smartphone absetzen: Anders als der Laptop

Ein Smartphone wird steuerlich anders behandelt als ein Computer. Die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums setzt für Mobiltelefone eine Nutzungsdauer von 5 Jahren an.

Praktisch heißt das:

| Gerätepreis (netto) | Behandlung | |---|---| | Unter 800 € | GWG – sofort im Kaufjahr absetzbar | | 800 € und mehr | AfA über 5 Jahre (20 % pro Jahr) |

Gemischte Nutzung: Wie viel kannst du absetzen?

Die meisten Selbstständigen nutzen ihr Smartphone sowohl privat als auch beruflich. Das Finanzamt erlaubt hier verschiedene Ansätze:

  • Über 90 % berufliche Nutzung: Vollabzug möglich (H 9.12 LStH)
  • Gemischte Nutzung ohne Nachweis: Häufig wird eine 50:50-Aufteilung akzeptiert
  • Exakte Aufteilung: Nur mit Nutzungstagebuch oder Einzelverbindungsnachweisen

Laufende Kosten absetzen

Neben dem Gerät selbst kannst du auch die laufenden Telefon- und Internetkosten absetzen. Ohne Nachweis gilt eine Pauschale von 20 % der monatlichen Kosten, maximal 20 € pro Monat (also 240 € pro Jahr). Das ist in R 9.1 LStR festgelegt – eine Vereinfachungsregelung, die das Finanzamt anerkennt.

Mit Einzelnachweis (z. B. Einzelverbindungsnachweise) kannst du einen höheren Anteil geltend machen.

Abschreibungsregeln für Arbeitsmittel im Überblick<800 €GWG-GrenzeSofortabzug ✓1 JahrComputer & ZubehörSofortabzug ✓5 JahreSmartphone ≥800 €AfA-Pflicht

Software, Lizenzen und Cloud-Dienste

Software und Cloud-Dienste sind ebenfalls Betriebsausgaben. Hier kommt es auf die Art der Nutzung an:

  • Kauf von Software: Einmalkosten – absetzbar im Jahr der Anschaffung. Bei Nutzungsdauer über einem Jahr und Kosten über 800 € netto → AfA über die Nutzungsdauer.
  • SaaS / Abo-Modelle: Monatliche oder jährliche Gebühren – sofort absetzbar als laufende Betriebsausgaben.
  • Cloud-Dienste: Speicher, E-Mail-Hosting, VPN – ebenfalls sofort absetzbar.

Typische Software-Kosten, die Selbstständige absetzen können: Adobe Creative Cloud, Microsoft 365, Buchhaltungssoftware, Projektmanagement-Tools wie Notion oder Asana, Zoom/Teams-Lizenzen, Virenschutz und Backup-Lösungen.

Tipp: Bei Abo-Modellen kannst du die Kosten einfach über das Jahr verteilt als Betriebsausgaben erfassen – die SteuerFluss App hilft dir dabei, alle Belege automatisch zu kategorisieren.

Checkliste: Das solltest du beachten

  • Belege aufbewahren: Rechnungen für alle Arbeitsmittel sind Pflicht – für die Steuererklärung und mögliche Betriebsprüfungen (Aufbewahrungsfristen: 10 Jahre für Buchungsbelege).
  • Nutzung dokumentieren: Bei teuren Geräten mit gemischter Nutzung lohnt sich ein einfaches Nutzungstagebuch (z. B. "Gerät X wird montags bis freitags komplett beruflich genutzt").
  • GWG-Grenze kennen: 800 € netto – darunter sofort absetzbar, darüber je nach Gerät AfA oder 1-Jahr-Regel.
  • Betriebsausgaben vs. Werbungskosten: Als Selbstständiger trägst du Arbeitsmittel als Betriebsausgaben in der EÜR ein.
  • Privatgeräte nutzen: Auch privat gekaufte Geräte sind absetzbar – anteilig nach beruflicher Nutzung.

Häufige Fragen zu Arbeitsmitteln

Kann ich meinen privat gekauften Laptop absetzen?

Ja. Auch ein privat gekaufter Laptop ist als Arbeitsmittel absetzbar, solange du ihn zu mindestens 10 % beruflich nutzt. Ohne detaillierten Nachweis akzeptiert das Finanzamt eine 50:50-Aufteilung.

Was ist der Unterschied zwischen GWG und Sofortabschreibung?

GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 EStG) betrifft alle beweglichen Wirtschaftsgüter bis 800 € netto – die kannst du sofort voll abschreiben. Die Sofortabschreibung für Computer (1-Jahr-Regel) gilt dagegen auch für teurere Geräte – unabhängig vom Kaufpreis.

Kann ich die Arbeitsmittel-Pauschale von 110 € auch als Selbstständiger nutzen?

Die Arbeitsmittel-Pauschale von 110 € gilt für Angestellte (als Werbungskosten ohne Einzelnachweis). Als Selbstständiger kannst du sie nicht nutzen – du setzt deine tatsächlichen Kosten an. Dafür profitierst du von deutlich höheren Absetzungsmöglichkeiten.

Kann ich Fortbildungskosten auch als Arbeitsmittel absetzen?

Fortbildungskosten sind ein separates Thema – sie fallen nicht unter Arbeitsmittel, sondern unter Weiterbildungskosten. Grundsätzlich sind auch diese als Betriebsausgaben absetzbar, solange sie fachlich mit deiner selbstständigen Tätigkeit zusammenhängen.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung mit meinen Arbeitsmitteln?

Bei einer Betriebsprüfung prüft das Finanzamt stichprobenartig, ob die geltend gemachten Arbeitsmittel tatsächlich beruflich genutzt wurden. Besonders kritisch: teure Geräte mit Privatnutzungsanteil. Führe deshalb Belege und eine nachvollziehbare Aufzeichnung – das schützt dich vor Nachzahlungen.

SteuerFluss hilft dir beim Erfassen

Arbeitsmittel richtig zu erfassen ist mit einer guten Buchhaltungssoftware deutlich einfacher. Mit SteuerFluss kannst du Rechnungen für Computer, Smartphone und Software automatisch erfassen und den Beleg direkt der richtigen Kategorie zuordnen. Die App hilft dir, alle Betriebsausgaben im Blick zu behalten – für die EÜR und deine Steuererklärung.

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