Zurück zum Blog
Steuertipps

Verlustvortrag für Selbstständige: Verluste mit Gewinnen verrechnen

Verlustvortrag und Verlustrücktrag nach § 10d EStG: Was Selbstständige 2026 wissen müssen – mit Beispielrechnung und Anleitung für die Steuererklärung.

1. Juli 2026SteuerFluss Team

Nicht jedes Jahr läuft geschäftlich rund. Mal bleiben Aufträge aus, mal sind die Anschaffungen höher als der Umsatz. Was viele Selbstständige nicht wissen: Verluste sind nicht verloren. Du kannst sie mit Gewinnen aus anderen Jahren verrechnen und so Steuern sparen. Das regelt § 10d EStG – der sogenannte Verlustabzug. Wie genau Verlustvortrag und Verlustrücktrag funktionieren, welche Grenzen gelten und was sich 2026 geändert hat, erfährst du hier.

Was ist der Unterschied zwischen Verlustvortrag und Verlustrücktrag?

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Richtungen:

  • Verlustrücktrag: Du verrechnest Verluste mit Gewinnen des Vorjahres (und des zweiten Vorjahres). Du bekommst also Steuern zurück, die du in den Vorjahren schon gezahlt hast.
  • Verlustvortrag: Du nimmst Verluste in die Zukunft mit und verrechnest sie mit Gewinnen der kommenden Jahre.

In beiden Fällen gilt: Der Verlustabzug ist auf Antrag möglich und wird vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt (§ 10d Abs. 1 und 2 EStG).

Verlustrücktrag: Verluste rückwirkend verrechnen

Der Verlustrücktrag ist die erste Stufe des Verlustabzugs. Liegen negative Einkünfte vor, werden diese automatisch zuerst mit dem Gewinn des Vorjahres verrechnet – bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 2.000.000 Euro). Reicht das nicht aus, geht's ins zweite Vorjahr.

Der Verlustrücktrag ist auf maximal zwei Jahre rückwirkend begrenzt – zuerst das unmittelbare Vorjahr, dann das zweite Vorjahr (§ 10d Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Ein Beispiel: Du hast 2025 einen Gewinn von 15.000 Euro erzielt und Steuern gezahlt. 2026 machst du einen Verlust von 10.000 Euro. Dann kannst du den Verlust von 10.000 Euro auf 2025 zurücktragen und bekommst die bereits gezahlte Steuer anteilig zurück.

Wichtig: Du kannst auf Antrag auf den Verlustrücktrag verzichten (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Das kann sinnvoll sein, wenn du im Vorjahr wenig verdient hast und den Verlust lieber vollständig vortragen willst – zum Beispiel, weil du in den nächsten Jahren höhere Gewinne erwartest.

Verlustvortrag: Verluste in die Zukunft mitnehmen

Bleiben nach dem Rücktrag noch Verluste übrig (oder du hast auf den Rücktrag verzichtet), kannst du sie in kommende Veranlagungszeiträume vortragen – und zwar zeitlich unbegrenzt.

Hier greift seit 2026 aber eine wichtige Einschränkung, die als Mindestgewinnbesteuerung bekannt ist:

  • Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Millionen Euro (2 Millionen bei Zusammenveranlagung) kannst du Verluste unbegrenzt verrechnen.
  • Darüber hinaus gilt: Nur 70 Prozent des übersteigenden Betrags darfst du mit Verlustvorträgen verrechnen (§ 10d Abs. 2 EStG).

Die 70-Prozent-Regel gilt seit dem Wachstumschancengesetz für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027. Vorher lag der Satz bei 60 Prozent, danach fällt er wieder auf 60 Prozent zurück (Haufe: Wachstumschancengesetz).

Beispielrechnung für einen Freelancer

Beispiel 1: Gewinn unter 1 Million Euro – voller Abzug

| Posten | Betrag | |--------|--------| | Gewinn 2026 | 200.000 € | | Verlustvortrag aus 2025 | 120.000 € | | Maximal abziehbar (bis 1 Mio. €: unbegrenzt) | 200.000 € | | Tatsächliche Verrechnung | – 120.000 € | | Zu versteuernder Gewinn 2026 | 80.000 € | | Verbleibender Verlustvortrag | 0 € |

Beispiel 2: Gewinn über 1 Million Euro – die 70-Prozent-Regel greift

| Posten | Betrag | |--------|--------| | Gewinn 2027 | 2.000.000 € | | Verlustvortrag aus Vorjahren | 2.000.000 € | | Abziehbar bis 1 Mio. € (Sockel, voll) | – 1.000.000 € | | 70 % von 1.000.000 € (über Sockel) | – 700.000 € | | Maximal abziehbar (begrenzt durch 70%-Regel) | 1.700.000 € | | Tatsächlich abgezogen (begrenzt) | – 1.700.000 € | | Zu versteuernder Gewinn 2027 | 300.000 € | | Verbleibender Verlustvortrag für 2028 | 300.000 € |

Im zweiten Beispiel kannst du sehen, wie die Mindestgewinnbesteuerung wirkt: Von deinem Verlustvortrag in Höhe von 2 Millionen Euro kannst du nur 1,7 Millionen Euro verrechnen. Die restlichen 300.000 Euro wandern in den nächsten Veranlagungszeitraum (Haufe: Verlustvortrag und Mindestgewinnbesteuerung).

Ablauf: Verlustrücktrag → Verlustvortrag1. Verlust ermittelnaus EÜR / GuV2. Rücktragmax. 1 Mio. € (2 Mio.)3. Vortrag Zukunftzeitlich unbegrenzt70%-Regel (§ 10d Abs. 2 EStG):Bis 1 Mio. € Gewinn (2 Mio. €) → unbegrenzter Abzug · Darüber → nur 70 % des übersteigenden Betrags abziehbar

So beantragst du den Verlustvortrag in der Steuererklärung

Der Verlustabzug erfolgt auf Antrag – das heißt, du musst ihn aktiv in deiner Steuererklärung geltend machen. Konkret:

  1. EÜR ausfüllen: In der Anlage EÜR (bei Gewerbetreibenden) oder direkt in der Steuererklärung gibst du deine Betriebseinnahmen und -ausgaben an. Der Verlust ergibt sich automatisch.
  2. Anlage Verlustabzug: Seit 2025 benötigst du die Anlage Verlustabzug (früher war die Verlustfeststellung Teil der regulären Steuererklärung). Dort beantragst du den Verlustrücktrag oder -vortrag ausdrücklich.
  3. Verlustfeststellung: Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest (§ 10d Abs. 4 EStG). Du bekommst einen gesonderten Verlustfeststellungsbescheid.
  4. Abgabe über ELSTER: Du kannst die Anlagen bequem über ELSTER einreichen.

Der Verlustfeststellungsbescheid ist ein wichtiges Dokument – er bestätigt dir, welcher Verlustvortrag dir für die Zukunft noch zur Verfügung steht. Prüfe ihn sorgfältig auf Richtigkeit.

Alle Unterlagen für deine Steuererklärung sammelst du am besten das ganze Jahr über – unsere Tipps zur Steuererklärung für Selbstständige helfen dir, den Überblick zu behalten.

Was gilt bei der Gewerbesteuer?

Auch bei der Gewerbesteuer gibt es einen Verlustabzug – hier heißt er Vortrag von Fehlbeträgen (§ 10a GewStG). Wichtigster Unterschied: Es gibt keinen Rücktrag bei der Gewerbesteuer. Fehlbeträge können nur vorgetragen werden, und zwar bis zu einer Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus zu 60 Prozent des übersteigenden Gewerbeertrags.

Mehr zum Thema Gewerbesteuer erfährst du in unserem separaten Beitrag zur Gewerbesteuer für Selbstständige.

FAQ – Verlustvortrag für Selbstständige

Kann ich auch mehrere Jahre mit Verlustvorträgen überbrücken?

Ja. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich. Solange du negative Einkünfte hast, die nicht verrechnet werden können, trägst du sie ins nächste Jahr. Kommen irgendwann wieder Gewinne, greift der Verlustvortrag automatisch.

Muss ich Verluste auch dann erklären, wenn keine Steuer anfällt?

Ja, auf jeden Fall. Nur wenn du den Verlust in der Steuererklärung angibst, stellt das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag fest – und ohne Feststellung kannst du ihn später nicht nutzen (§ 10d Abs. 4 EStG).

Gibt es Unterschiede für Freiberufler und Gewerbetreibende?

Grundsätzlich nicht. Der Verlustabzug nach § 10d EStG gilt für alle Einkunftsarten. Sowohl Freiberufler (§ 18 EStG) als auch Gewerbetreibende (§ 15 EStG) können Verluste vortragen und zurücktragen. Unterschiede gibt es nur bei der Gewerbesteuer (siehe oben). Lies dazu auch unseren Beitrag Freiberufler oder Gewerbe: Der Unterschied.

Was passiert, wenn ich aufhöre, selbstständig zu sein?

Nicht genutzte Verlustvorträge verfallen mit der Aufgabe des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit. Ein privater Verlustvortrag ist nicht möglich – außer bei bestimmten Konstellationen (z. B. bei einer Veräußerung oder Betriebsaufgabe, wo ein Aufgabegewinn entsteht, mit dem die Verluste verrechnet werden können).

SteuerFluss: Behalte den Überblick über deine Finanzen

Der Verlustabzug ist ein mächtiges Instrument, aber nur, wenn du deine Zahlen im Griff hast. Mit SteuerFluss erfasst du deine Belege und Einnahmen einfach und hast jederzeit im Blick, ob dein Jahr gut läuft – oder ob du Verluste für die Zukunft sichern solltest. Starte kostenlos auf app.steuer-fluss.de und mach Schluss mit dem Steuer-Chaos.

Bereit, deine Buchhaltung zu vereinfachen?

Starte jetzt kostenlos mit SteuerFluss und spare Zeit bei deiner Buchhaltung.

Kostenlos starten