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Steuertipps

Gewerbesteuer: Wer zahlt, wie viel und was gilt?

Gewerbesteuer für Selbstständige – Freibetrag, Hebesatz und Berechnung erklärt. Inkl. §35 EStG Anrechnung und konkreter Beispielrechnung.

18. April 2026SteuerFluss Team

Wer ein Gewerbe anmeldet, stellt sich irgendwann die Frage: Muss ich Gewerbesteuer zahlen – und wenn ja, wie viel? Die Antwort hängt von drei Faktoren ab: was du beruflich machst, wie viel du verdienst und in welcher Stadt du tätig bist.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

Der wichtigste Punkt zuerst: Wer als Freiberufler nach § 18 EStG tätig ist, betreibt kein Gewerbe – und unterliegt damit grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.

Zu den sogenannten Katalogberufen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören unter anderem:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer
  • Ingenieure, Architekten, Vermessungsingenieure
  • Journalisten, Schriftsteller, Übersetzer, Dolmetscher
  • Softwareentwickler und Programmierer (in der Regel als „ähnliche Berufe" anerkannt)

Achtung – Abfärbewirkung: Wer sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt, kann unter Umständen mit der gesamten Tätigkeit als gewerbesteuerpflichtig eingestuft werden. Ob deine Tätigkeit als freiberuflich gilt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall. Im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage beim Finanzamt oder beim Steuerberater.

Gewerbetreibende: Ab wann greift die Gewerbesteuer?

Wer ein Gewerbe betreibt, zahlt Gewerbesteuer – aber nicht ab dem ersten Euro. Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Das bedeutet: Liegt dein Gewerbeertrag unter 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an – auch wenn du ein Gewerbe angemeldet hast.

Kein Freibetrag gilt für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG): Sie zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewinn (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Berechnung läuft in drei Schritten:

Schritt 1 – Gewerbeertrag: Ausgangspunkt ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb – also das Ergebnis aus deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz. Davon werden gesetzliche Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen und anschließend der Freibetrag (24.500 €) abgezogen.

Schritt 2 – Steuermessbetrag: Der verbleibende Betrag wird mit der bundeseinheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert (§ 11 Abs. 2 GewStG).

Schritt 3 – Gewerbesteuer: Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert (§ 16 GewStG).

(Gewerbeertrag − 24.500 €) × 3,5 % × Hebesatz = Gewerbesteuer

Beispiel – Gewerbeertrag 60.000 €, Hebesatz 400 %:

  • Steuerpflichtiger Ertrag: 60.000 − 24.500 = 35.500 €
  • Steuermessbetrag: 35.500 × 3,5 % = 1.242,50 €
  • Gewerbesteuer: 1.242,50 × 4,0 = 4.970 €

Bei einem Hebesatz von 490 % (München) wären es: 1.242,50 × 4,9 = 6.088 € – rund 1.100 € mehr als in Berlin (Hebesatz 410 %).

Hebesätze im Städtevergleich

Der Hebesatz bestimmt maßgeblich, wie hoch deine Gewerbesteuerlast ausfällt. Er variiert je Gemeinde und darf gesetzlich nicht unter 200 % liegen (§ 16 Abs. 4 GewStG). In der Praxis liegen Großstädte meist zwischen 400 % und 500 %:

Gewerbesteuer-Hebesätze 2026 (ausgewählte Städte)Berlin410 %München490 %Hamburg470 %Frankfurt460 %Köln475 %Düsseldorf470 %Stuttgart440 %Quelle: DIHK / Statistikportal der Länder (2024/2025). Werte können sich jährlich ändern.

Den aktuellen Hebesatz deiner Gemeinde findest du auf der Website deiner Stadt oder im Statistikportal der Länder. Der Standort ist damit ein echter Kostenfaktor – wer die Wahl hat, sollte ihn einkalkulieren.

Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen

Hier kommt die wichtigste Entlastungsregel: Nach § 35 EStG wird die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen (Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften) auf die Einkommensteuer angerechnet – mit dem Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags.

Im obigen Beispiel (Messbetrag: 1.242,50 €):

  • Anrechnungsbetrag: 4 × 1.242,50 = 4.970 € weniger Einkommensteuer
  • Bei Hebesatz 400 %: Gewerbesteuer (4.970 €) = Anrechnung (4.970 €) → effektiv keine Mehrbelastung

Merksatz: Bei einem Hebesatz von genau 400 % neutralisiert die Anrechnung nach § 35 EStG die Gewerbesteuer vollständig. Liegt der Hebesatz darüber (wie in München mit 490 %), verbleibt eine Restbelastung.

Wichtig: Seit 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar (§ 4 Abs. 5b EStG). Der Ausgleich erfolgt ausschließlich über die Steuerermäßigung nach § 35 EStG – und gilt nur für natürliche Personen, nicht für GmbHs.

Was mindert den Gewerbeertrag?

Der Gewerbeertrag ist nicht identisch mit dem Gewinn aus der EÜR – es gibt gesetzliche Korrekturen:

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG): Bestimmte Aufwendungen, die den Gewinn gemindert haben, werden dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet. Relevant ist vor allem: 25 % der Finanzierungsanteile aus Zinsen, Mieten und Leasing werden hinzugerechnet – aber erst, wenn diese Summe 200.000 Euro übersteigt. Für kleine Betriebe ohne Fremdkapital spielt das in der Praxis kaum eine Rolle.

Kürzungen (§ 9 GewStG): Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung können bestimmte Beträge abgezogen werden – z. B. 1,2 % des Einheitswerts von Betriebsgrundstücken im Eigentum des Unternehmens.

Für die meisten Solo-Selbstständigen ohne Immobilien und ohne nennenswerte Finanzierungen entspricht der Gewerbeertrag im Wesentlichen dem Gewinn aus der EÜR.

Gewerbesteuererklärung: Was du wissen musst

Wer gewerbesteuerpflichtig ist, muss jährlich eine Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen – elektronisch über ELSTER. Die Frist richtet sich nach dem allgemeinen Steuererklärungsturnus: ohne Steuerberater in der Regel bis 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater verlängert.

Liegt dein Gewerbeertrag unter 24.500 Euro, fällt zwar keine Steuer an – trotzdem musst du die Erklärung abgeben, solange du ein Gewerbe betreibst. Das Finanzamt setzt auf Basis der Erklärung vierteljährliche Vorauszahlungen fest.

Wenn du deine Einnahmen und Ausgaben regelmäßig in SteuerFluss pflegst, hast du alle Zahlen für die Erklärung bereits griffbereit.

Fazit

Die Gewerbesteuer trifft Gewerbetreibende, nicht Freiberufler. Dank Freibetrag (24.500 €) und Anrechnung nach § 35 EStG ist die reale Belastung für Solo-Unternehmer bei einem Hebesatz um 400 % oft überschaubar. Bei höheren Hebesätzen – wie in München (490 %) oder Köln (475 %) – bleibt eine spürbare Restbelastung. Wer seinen Betrieb oder Standort plant, sollte den lokalen Hebesatz als echten Kostenfaktor einkalkulieren.


Häufige Fragen zur Gewerbesteuer

Zahlt ein Freiberufler Gewerbesteuer?

Nein – wer nach § 18 EStG als Freiberufler anerkannt ist, betreibt kein Gewerbe und ist von der Gewerbesteuer befreit. Ob eine Tätigkeit als freiberuflich gilt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Ab welchem Gewinn fällt Gewerbesteuer an?

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ab einem Gewerbeertrag über 24.500 Euro pro Jahr (§ 11 GewStG). Kapitalgesellschaften zahlen ab dem ersten Euro, ohne Freibetrag.

Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzen?

Nein. Seit 2008 ist das nach § 4 Abs. 5b EStG ausgeschlossen. Stattdessen gibt es die Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG, die bei einem Hebesatz von 400 % die Gewerbesteuer vollständig kompensiert.

Wie hoch ist der Gewerbesteuer-Hebesatz in meiner Stadt?

Den aktuellen Hebesatz findest du auf der Website deiner Gemeinde oder im Statistikportal der Länder. Großstädte liegen meist zwischen 400 % und 490 %.

Was passiert, wenn mein Gewerbeertrag unter 24.500 Euro liegt?

Es fällt keine Gewerbesteuer an – du musst aber trotzdem eine Gewerbesteuererklärung einreichen, solange du ein Gewerbe angemeldet hast.

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