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Freelancer

Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Risiken & Schutz

Was ist Scheinselbstständigkeit? Welche Kriterien prüft die DRV und was droht? So schützt du dich als Freelancer.

3. Juni 2026SteuerFluss Team

Als Freelancer oder Selbstständiger arbeitest du formal auf eigene Rechnung – aber bist du das wirklich? Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft genau, ob hinter dem Auftragsverhältnis nicht doch eine versteckte Anstellung steckt. Das nennt sich Scheinselbstständigkeit – und die Folgen für alle Beteiligten können erheblich sein.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand nach außen hin als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet. Die rechtliche Grundlage ist § 7 Abs. 1 SGB IV:

„Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Der entscheidende Punkt: Es geht nicht darum, wie der Vertrag heißt – sondern wie die Zusammenarbeit in der Praxis aussieht.

Die 5 Hauptkriterien der DRV

Die Deutsche Rentenversicherung bewertet keine einzelnen Punkte isoliert, sondern betrachtet das Gesamtbild. Diese Merkmale spielen die größte Rolle:

1. Weisungsgebundenheit

Bekommst du konkrete Vorgaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort oder zur Art und Weise deiner Tätigkeit? Wer dir sagt, wann, wo und wie du arbeitest, hat ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung geliefert.

2. Eingliederung in die Arbeitsorganisation

Arbeitest du mit Systemen, Tools oder Infrastruktur des Auftraggebers? Bist du in Teamstrukturen, regelmäßige Meetings oder interne Kommunikationskanäle eingebunden? Das spricht für eine Scheinselbstständigkeit.

3. Kein unternehmerisches Risiko

Selbstständige tragen das Risiko, Aufträge zu verlieren oder uneinbringlich Rechnungen zu stellen. Wer dagegen monatlich einen festen Betrag erhält – egal ob Projekte laufen oder nicht – trägt kein echtes Unternehmerrisiko.

4. Wirtschaftliche Abhängigkeit (5/6-Regelung)

Stammen mehr als 5/6 deines gesamten Umsatzes von einem einzigen Auftraggeber, gilt das als starkes Indiz für wirtschaftliche Abhängigkeit. Dieser Schwellenwert ist ein häufig genutztes Prüfkriterium bei der DRV-Betriebsprüfung.

5. Keine eigenen Betriebsmittel

Arbeitest du mit deiner eigenen Hardware, Software und Infrastruktur? Oder stellst der Auftraggeber alles? Fehlende eigene Betriebsmittel stärken den Verdacht auf Scheinselbstständigkeit.


Scheinselbstständigkeit – Checkliste auf einen BlickMerkmalScheinselbstständigSelbstständigWeisungen zu Zeit/Ort/ArtJa ⚠Nein ✓Eigene BetriebsmittelNein ⚠Ja ✓Mehrere AuftraggeberNein ⚠Ja ✓Eigene PreisgestaltungNein ⚠Ja ✓Unternehmerisches RisikoNein ⚠Ja ✓

Was droht bei Scheinselbstständigkeit?

Die Konsequenzen sind für den Auftraggeber in der Regel schwerwiegender als für den Auftragnehmer – aber auch Letzterer ist nicht ungeschoren:

Für den Auftraggeber

Der Auftraggeber gilt dann als Arbeitgeber und muss rückwirkend den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Dazu kommen:

  • Säumniszuschläge: 1 % je angefangenen Monat der Säumnis
  • Nachzahlung bis zu 4 Jahre rückwirkend (Regelverjährung)
  • Bei vorsätzlicher Vorenthaltung: bis zu 30 Jahre rückwirkend
  • Im schlimmsten Fall: Strafanzeige wegen Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

Für den Auftragnehmer

Wer als Scheinselbstständiger eingestuft wird, verliert rückwirkend den Status als Selbstständiger. Das kann bedeuten:

  • Bereits gezahlte Umsatzsteuer muss ggf. korrigiert werden
  • Betriebsausgabenabzug entfällt rückwirkend
  • Nachforderungen beim Finanzamt

Merksatz: Eine Nachzahlung von mehreren zehntausend Euro ist keine Seltenheit. Wer früh prüft, schützt sich – und seinen Auftraggeber.

Das Statusfeststellungsverfahren: Sicherheit schaffen

Wer Zweifel hat, kann Rechtssicherheit aktiv herstellen: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ermöglicht es Auftragnehmer und Auftraggeber – auch gemeinsam oder einzeln – einen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Die DRV prüft dann, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Der Bescheid ist für alle Sozialversicherungsträger bindend.

Ablauf in Kurzform:

  1. Formular V0027 bei der DRV anfordern oder online herunterladen
  2. Gemeinsam mit dem Auftraggeber ausfüllen (empfohlen)
  3. Einreichen an: Deutsche Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin
  4. Bescheid abwarten – in der Zwischenzeit greift keine Sozialversicherungspflicht

Seit dem 1. April 2022 entscheidet die Clearingstelle im optionalen Anfrageverfahren nur noch über den Erwerbsstatus (selbstständig oder abhängig beschäftigt), nicht mehr automatisch über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen.

So schützt du dich als Freelancer

Scheinselbstständigkeit ist kein Pauschalurteil – sie ergibt sich aus dem Gesamtbild. Diese Punkte helfen, die Selbstständigkeit klar zu dokumentieren:

  • Mehrere Auftraggeber gleichzeitig – keiner sollte dauerhaft mehr als 5/6 deines Umsatzes ausmachen
  • Eigene Hardware und Software – keine vollständige Abhängigkeit von Auftraggeber-Infrastruktur
  • Eigene Arbeitszeiten – wann und wo du arbeitest, bestimmst du selbst
  • Eigene Preise – du verhandelst Honorare frei, nicht auf Basis eines Stundenlohns mit Gehaltscharakter
  • Eigene Außendarstellung – eigene Website, Rechnung mit eigenem Logo, eigenem Geschäftskonto
  • Eigenes unternehmerisches Risiko – du kalkulierst, bietest an und trägst das Ausfallrisiko

Wenn du viele Projekte über einen einzigen Auftraggeber abwickelst, lohnt sich das Statusfeststellungsverfahren – es schützt beide Seiten.

Steuerliche Folgen: Was ändert sich beim Finanzamt?

Neben den Sozialversicherungsbeiträgen hat eine Scheinselbstständigkeit auch steuerliche Konsequenzen:

Umsatzsteuer: Wer als Scheinselbstständiger eingestuft wird, war kein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Bereits ausgestellte Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer müssen korrigiert werden. Die bereits vereinnahmte Umsatzsteuer bleibt aber in vielen Fällen geschuldet (§ 14c UStG).

Einkommensteuer: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) werden rückwirkend zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG). Betriebsausgaben können nicht mehr geltend gemacht werden – stattdessen gelten nur noch Werbungskosten.

Lohnsteuer: Der Auftraggeber haftet als Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer. Er kann einen Haftungsbescheid erhalten und muss die Lohnsteuer nachzahlen.

Das Zusammenspiel aus Sozialversicherungsnachforderungen, Umsatzsteuerkorrekturen und lohnsteuerlichen Haftungsansprüchen macht deutlich: Scheinselbstständigkeit ist kein rein formales Problem – sie kann ein Unternehmen finanziell erheblich belasten.

Homeoffice und Remote-Arbeit: Kein Freifahrtschein

Ein häufiges Missverständnis: „Ich arbeite von zu Hause, also bin ich eindeutig selbstständig." Falsch. Entscheidend ist nicht der Arbeitsort, sondern ob du weisungsgebunden und in die Organisation eingebunden bist. Wer täglich im Slack des Auftraggebers mitschreibt, an fixen Daily-Standups teilnimmt und keine eigene Preiskalkulation hat, kann trotz Homeoffice als Scheinselbstständiger eingestuft werden.

Wenn du noch unsicher bist, wo genau die Grenze zwischen Freiberufler und Gewerbe liegt, findest du dort die grundlegenden Unterschiede. Wichtig ist auch: Ein Homeoffice-Abzug oder eine eigene Steuernummer als Selbstständiger schützen allein nicht vor einer Einstufung als scheinselbstständig.

Fazit

Scheinselbstständigkeit ist kein Kavaliersdelikt – sie kann zu teuren Nachzahlungen, steuerlichen Korrekturen und im schlimmsten Fall zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die gute Nachricht: Mit klaren Strukturen, mehreren Auftraggebern und – wenn nötig – einem Statusfeststellungsverfahren lässt sich Rechtssicherheit herstellen.

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FAQ

Wer prüft, ob ich scheinselbstständig bin?

Primär ist die Deutsche Rentenversicherung für das Statusfeststellungsverfahren zuständig. Im Rahmen von Betriebsprüfungen können DRV-Prüfer die Auftragsbeziehungen eines Unternehmens kontrollieren. Auch das Finanzamt kann Hinweise an die DRV weitergeben.

Kann ich das Statusfeststellungsverfahren allein beantragen?

Ja. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber können den Antrag nach § 7a SGB IV allein oder gemeinsam stellen. Eine Einigung ist nicht erforderlich.

Was passiert, wenn ich aus einem Projekt 100 % meines Umsatzes beziehe?

Das ist ein starkes Indiz für wirtschaftliche Abhängigkeit, aber kein automatisches Urteil. Die DRV bewertet das Gesamtbild. Wenn alle anderen Kriterien (eigene Betriebsmittel, freie Zeiteinteilung, eigenes Unternehmerrisiko) klar für Selbstständigkeit sprechen, kann trotzdem eine echte selbstständige Tätigkeit vorliegen. Im Zweifel: Statusfeststellungsverfahren beantragen.

Wie lange kann die DRV Sozialversicherungsbeiträge nachfordern?

Die Regelverjährung beträgt 4 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei vorsätzlichem Handeln verlängert sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre.

Muss ich als Auftragnehmer auch Beiträge nachzahlen?

In der Regel zahlt der Auftraggeber (als dann festgestellter Arbeitgeber) den Gesamtbeitrag nach. Der Arbeitnehmeranteil kann jedoch vom Nettogehalt einbehalten werden – sofern das innerhalb eines bestimmten Zeitraums geschieht. Im Einzelfall solltest du einen Steuerberater oder Anwalt hinzuziehen.

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