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Steuertipps

Soll- vs. Ist-Versteuerung: Der Unterschied und was für dich gilt

Soll- oder Ist-Versteuerung? Wir erklären den Unterschied, wer die Ist-Besteuerung beantragen kann und wann du Umsatzsteuer abführen musst — mit Beispielen.

23. Mai 2026SteuerFluss Team

Du schreibst eine Rechnung über 5.000 € netto, schickst sie raus – und wartest. Der Kunde zahlt erst nach 60 Tagen. Trotzdem musst du die 950 € Umsatzsteuer schon im nächsten Monat an das Finanzamt abführen. Klingt unfair? Ist aber der Normalfall – es sei denn, du wählst die Ist-Versteuerung.

Der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung gehört zu den häufigsten Fragen neuer Selbstständiger. Dabei geht es um eine einfache, aber entscheidende Frage: Wann musst du die Umsatzsteuer abführen? Direkt bei Rechnungsstellung oder erst, wenn der Kunde gezahlt hat?

Dieser Artikel erklärt die beiden Methoden, die Voraussetzungen und hilft dir bei der Entscheidung.

Was ist die Soll-Versteuerung?

Die Soll-Versteuerung (auch: Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist der gesetzliche Normalfall. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer wird fällig, sobald du die Rechnung stellst – unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat.

§ 16 Abs. 1 UStG regelt das eindeutig: „Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen." (§ 16 UStG)

Konkret heißt das: Du schickst am 15. März eine Rechnung über 5.000 € + 950 € USt = 5.950 €. Die 950 € Umsatzsteuer musst du in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für März anmelden und bis zum 10. April an das Finanzamt zahlen – auch wenn der Kunde noch nicht überwiesen hat.

Das kann vor allem dann zum Problem werden, wenn:

  • Kunden lange Zahlungsziele haben (30, 60 oder sogar 90 Tage)
  • Kunden verspätet zahlen
  • du hohe Rechnungsbeträge hast und die USt-Vorauszahlung deine Liquidität belastet

Was ist die Ist-Versteuerung?

Die Ist-Versteuerung (auch: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten oder Ist-Besteuerung) dreht die Logik um: Du musst die Umsatzsteuer erst dann anmelden und abführen, wenn der Kunde tatsächlich gezahlt hat.

§ 20 UStG ermöglicht das auf Antrag: „Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer […] die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet." (§ 20 UStG)

Im selben Beispiel: Du stellst die Rechnung am 15. März. Der Kunde zahlt aber erst am 20. Mai. Dann meldest du die Umsatzsteuer erst in der Voranmeldung für Mai an – die bis zum 10. Juni fällig ist.

Merksatz: Bei der Soll-Versteuerung zahlst du USt, wenn du eine Rechnung schreibst. Bei der Ist-Versteuerung erst, wenn das Geld auf deinem Konto ist.

Beispiel mit Zahlen

Stell dir vor, du bist freiberuflicher Webentwickler und startest im Januar 2026.

| Monat | Rechnung gestellt (netto) | Zahlung eingegangen | Soll: USt fällig | Ist: USt fällig | |-------|--------------------------|-------------------|------------------|-----------------| | Januar | 8.000 € | 0 € (noch offen) | Januar: 1.520 € | — | | Februar | 4.000 € | 0 € | Februar: 760 € | — | | März | 6.000 € | 8.000 € (Januar) | März: 1.140 € | März: 1.520 € | | April | 5.000 € | 4.000 € (Februar) | April: 950 € | April: 760 € | | Mai | 7.000 € | 6.000 € (März) | Mai: 1.330 € | Mai: 1.140 € |

Bei der Soll-Versteuerung müsstest du im Januar und Februar insgesamt 2.280 € Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen, obwohl du noch keinen Cent von deinen Kunden erhalten hast. Bei der Ist-Versteuerung zahlst du erst, wenn das Geld da ist.

Wer kann Ist-Versteuerung beantragen?

Nicht jeder kann die Ist-Versteuerung nutzen. § 20 UStG nennt vier Voraussetzungen – du musst mindestens eine erfüllen:

  1. Umsatz unter 800.000 €: Dein Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) lag im Vorjahr nicht über 800.000 €. (§ 20 Nr. 1 UStG)

  2. Keine Buchführungspflicht: Du bist von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit (§ 148 AO) – das betrifft vor allem EÜR-Rechner.

  3. Freiberufler: Du übst einen freien Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt, Journalist, Softwareentwickler). (§ 20 Nr. 3 UStG)

  4. Juristische Person des öffentlichen Rechts (selten relevant für Selbstständige).

Praktisch relevant: Wenn du als Freiberufler startest oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) machst, hast du meistens ein Anrecht auf die Ist-Versteuerung. Die 800.000-€-Grenze ist zudem großzügig – sie gilt erst ab dem Folgejahr. (Finanzamt Baden-Württemberg zur Istversteuerung)

Wichtig: Ist-Versteuerung ≠ Kleinunternehmerregelung. Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit dich ganz von der Umsatzsteuerpflicht (Umsatz unter 25.000 € im Vorjahr, unter 100.000 € im laufenden Jahr). Die Ist-Versteuerung betrifft nur den Zeitpunkt der USt-Zahlung. Lies dazu unseren Artikel zur Kleinunternehmerregelung 2026.

Wie beantragst du Ist-Versteuerung?

Der Antrag ist einfach – du musst ihn vor oder bei der Anmeldung deiner Selbstständigkeit stellen:

  1. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (beim Finanzamt) setzt du bei Punkt 7.8 das Kreuz bei „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung)".
  2. Alternativ: Stell einen formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt (wenn du bereits angemeldet bist).
  3. Das Finanzamt genehmigt oder lehnt ab.

Wichtig: Die Ist-Versteuerung muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres beantragt werden, wenn du wechseln möchtest. Ein unterjähriger Wechsel ist nur in Ausnahmefällen möglich. (sevdesk – Soll- und Ist-Versteuerung)

Keine Rückwirkung: Ein nachträglicher Wechsel für das laufende Jahr ist nicht möglich.

Soll oder Ist – was ist besser für dich?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht – es hängt von deiner Situation ab:

Ist-Versteuerung ist besser, wenn:

  • Du lange Zahlungsziele hast (≥ 30 Tage)
  • Du regelmäßig auf Zahlungen warten musst
  • Deine Liquidität am Anfang knapp ist
  • Du die EÜR machst (was bei den meisten Freiberuflern und Kleinunternehmern der Fall ist)

Soll-Versteuerung ist besser, wenn:

  • Du sofort zahlende Kunden hast (z. B. Endkunden mit Sofortüberweisung)
  • Du freiwillig bilanzierst
  • Du die Vorsteuer möglichst früh ziehen willst (bei Ist-Versteuerung kannst du Vorsteuer auch erst bei Zahlung geltend machen – Achtung, das wird oft übersehen!)

Wichtig zur Vorsteuer: Bei der Ist-Versteuerung gilt das Gleiche für den Vorsteuerabzug – du kannst die Vorsteuer auf Eingangsrechnungen erst in dem Monat geltend machen, in dem du die Rechnung bezahlt hast, nicht schon bei Rechnungseingang. Bei der Soll-Versteuerung ziehst du die Vorsteuer bereits mit Rechnungseingang.

Deshalb: Auch wenn die Ist-Versteuerung auf den ersten Blick immer besser klingt – prüfe vorher, ob dir ein früherer Vorsteuerabzug nicht mehr bringt als ein späterer USt-Abfluss.(firma.de – Soll- und Ist-Versteuerung)

Ist-Versteuerung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Auch bei der Ist-Versteuerung bleibst du verpflichtet, monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben – der einzige Unterschied ist, welche Rechnungen du darin aufführst. Lies dazu unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.

FAQ

Kann ich als Kleinunternehmer zwischen Soll und Ist wählen?

Nein. Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung und musst sie auch nicht abführen. Die Frage nach Soll oder Ist stellt sich für dich erst, wenn du auf die Regelbesteuerung wechselst. Mehr dazu in unserem Artikel zur Kleinunternehmerregelung 2026.

Was passiert, wenn ich Ist-Versteuerung beantrage und mein Umsatz über 800.000 € steigt?

Dann fällst du ab dem Folgejahr automatisch in die Soll-Versteuerung zurück. Im laufenden Jahr bleibt die Genehmigung bestehen. Du musst das Finanzamt nicht extra informieren – es ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Kann ich die Ist-Versteuerung auch rückwirkend beantragen?

Nein. Der Antrag muss vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, für das die Ist-Versteuerung gelten soll. Ein rückwirkender Wechsel ist nicht möglich.

Bin ich als Freiberufler automatisch bei der Ist-Versteuerung?

Nein. Auch Freiberufler müssen die Ist-Versteuerung beantragen – auch wenn die Voraussetzung nach § 20 Nr. 3 UStG erfüllt ist. Ohne Antrag greift die Soll-Versteuerung nach § 16 UStG.

Wo trage ich die Ist-Versteuerung in ELSTER ein?

In ELSTER gibt es keine separate Checkbox für die Ist-Versteuerung in der Voranmeldung – die Unterscheidung ergibt sich aus deiner innerbetrieblichen Erfassung. Entscheidend ist der Antrag im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Punkt 7.8) oder ein separater Antrag beim Finanzamt.

Fazit

Die Entscheidung zwischen Soll- und Ist-Versteuerung hat direkte Auswirkungen auf deine Liquidität. Gerade als Freiberufler oder kleiner Selbstständiger mit EÜR lohnt sich die Ist-Versteuerung meist – aber nicht immer. Prüfe deine Situation: Wie schnell zahlen deine Kunden? Wie wichtig ist dir der sofortige Vorsteuerabzug?

Wenn du unsicher bist: Stell den Antrag auf Ist-Versteuerung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Du kannst später immer noch auf Soll-Versteuerung wechseln – aber nicht rückwirkend.

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