Rechnungskorrektur: So korrigierst du Rechnungen
Fehler in einer Rechnung? Wann du eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung brauchst – Pflichtangaben, Verfahren und steuerliche Wirkung.
Du hast eine Rechnung verschickt – und bemerkst erst danach: der Betrag stimmt nicht, eine Pflichtangabe fehlt, oder die Leistungsbeschreibung ist falsch. Was jetzt?
Die gute Nachricht: Fehlerhafte Rechnungen lassen sich korrigieren. Die schlechte: Es gibt klare Regeln, wie das steuerlich korrekt geht. Wer das ignoriert, riskiert Probleme beim Vorsteuerabzug – für sich selbst oder für den Kunden.
Rechnungskorrektur oder Stornorechnung – was ist der Unterschied?
Die beiden Begriffe werden oft durcheinandergebracht. Steuerrechtlich sind sie unterschiedlich:
Rechnungskorrektur (Berichtigung): Du korrigierst gezielt einzelne fehlerhafte Angaben in der Originalrechnung. Der Rest bleibt gültig. Das funktioniert über ein separates Berichtigungsdokument, das klar auf die ursprüngliche Rechnung verweist (§ 31 Abs. 5 UStDV).
Stornorechnung: Du hebst die gesamte Originalrechnung auf – z. B. weil der Auftrag rückabgewickelt wurde oder die Rechnung so viele Fehler hat, dass eine Teilkorrektur keinen Sinn macht. Die Stornorechnung weist alle Beträge mit negativem Vorzeichen aus und macht die ursprüngliche Rechnung buchhalterisch unwirksam. Danach stellst du ggf. eine neue, korrekte Rechnung aus.
Wichtig: Den Begriff „Gutschrift" solltest du nicht mehr für eine Stornorechnung verwenden. Seit der UStG-Änderung 2013 ist „Gutschrift" ein steuerrechtlicher Begriff für eine Rechnung, die der Leistungsempfänger (statt des Erbringers) ausstellt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Richtige Bezeichnungen: „Stornorechnung", „Rechnungskorrektur" oder „Korrekturrechnung".
Wann musst du eine Rechnung korrigieren?
Eine Pflicht zur Korrektur besteht immer dann, wenn einer der gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile einer Rechnung fehlt oder falsch ist (§ 14 Abs. 4 UStG). Typische Fehler:
- Falscher Betrag (Rechenfehler, falscher Steuersatz)
- Fehlende oder falsche Steuernummer / USt-IdNr.
- Fehlendes Leistungsdatum (nicht zu verwechseln mit dem Rechnungsdatum)
- Falsche Leistungsbeschreibung (zu vage oder inhaltlich falsch)
- Fehlende fortlaufende Rechnungsnummer
- Kein Steuerausweis bei steuerpflichtigem Umsatz
Solange die Rechnung noch nicht bezahlt ist und nur leicht fehlerhaft, reicht oft eine Berichtigung. Ist die Rechnung bereits beglichen und grundlegend falsch, empfiehlt sich die Stornorechnung + Neuausstellung.
So schreibst du eine Rechnungskorrektur
Eine Rechnungskorrektur ist kein freier Text – sie muss dieselben Pflichtangaben enthalten wie eine reguläre Rechnung, plus den Bezug zur Originalrechnung.
Pflichtangaben der Rechnungskorrektur:
- Bezeichnung als „Rechnungskorrektur" oder „Korrekturrechnung"
- Eigene, fortlaufende Rechnungsnummer (aus deinem Nummernkreis)
- Datum der Korrektur
- Name und Anschrift beider Parteien
- Deine Steuernummer oder USt-IdNr.
- Klarer Verweis auf die Originalrechnung (Rechnungsnummer + Datum)
- Die korrigierte Position mit dem richtigen Wert
- Korrekter Steuerbetrag und -satz
So schreibst du eine Stornorechnung
Bei einer Stornorechnung gilt: Alle Positionen der Originalrechnung werden mit negativem Vorzeichen wiederholt, sodass sie buchhalterisch auf null gestellt wird.
Pflichtangaben der Stornorechnung:
- Bezeichnung als „Stornorechnung"
- Eigene fortlaufende Rechnungsnummer
- Datum der Stornorechnung
- Name und Anschrift beider Parteien
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Verweis auf Originalrechnung (Rechnungsnummer + Datum)
- Alle ursprünglichen Positionen – mit negativem Betrag
- Umsatzsteuer ebenfalls negativ ausweisen
Beispiel: Originalrechnung über 1.190 € brutto (1.000 € netto + 190 € USt.) → Stornorechnung über −1.190 € (−1.000 € netto + −190 € USt.).
Was passiert mit der Umsatzsteuer?
Das ist für viele der kritische Punkt: Eine fehlerhafte Rechnung kann dazu führen, dass dein Kunde keinen Vorsteuerabzug geltend machen darf – bis die Korrektur vorliegt.
Rückwirkende Berichtigung: Eine Rechnungskorrektur wirkt steuerlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung – aber nur, wenn die Originalrechnung bestimmte Mindestangaben enthielt: Rechnungssteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Steuer. Das hat der BFH bestätigt, und die Finanzverwaltung hat dies im BMF-Schreiben vom 18.09.2020 übernommen (Bundesfinanzministerium).
Fehlt eine dieser Mindestangaben vollständig, gibt es keine Rückwirkung – der Vorsteuerabzug ist erst ab dem Zeitpunkt der Korrektur möglich.
Praxistipp: Wenn dein Kunde aufgrund einer fehlerhaften Rechnung keine Vorsteuer ziehen konnte, hat er ein Interesse daran, dass du die Korrektur so schnell wie möglich ausstellst. Informiere ihn proaktiv.
Kleinunternehmer: Was gilt für dich?
Auch wenn du als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, musst du Rechnungsfehler korrigieren – insbesondere wenn du versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen hast. In diesem Fall schuldetest du dem Finanzamt die ausgewiesene Steuer (§ 14c Abs. 2 UStG) – und musst sie durch eine Storno- oder Korrekturrechnung wieder "einziehen".
Buchhalterische Behandlung
Bei dir als Rechnungssteller:
- Stornorechnung und ggf. neue Rechnung in der Buchhaltung erfassen
- Den Unterschiedsbetrag korrekt buchen (bei EÜR: im Monat der Gutschrift/Stornierung)
- Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung relevant: Korrekturen wirken sich auf den entsprechenden Voranmeldezeitraum aus
Beim Rechnungsempfänger:
- Neue Eingangsrechnung mit korrekten Daten ablegen
- Vorsteuerabzug nur auf Basis der korrekten Rechnung geltend machen
Wenn du deine Buchhaltung digital erledigst, hilft SteuerFluss dabei, Rechnungen und Korrekturen sauber zu erfassen und den Überblick zu behalten.
FAQ
Kann ich eine Rechnung einfach löschen oder überschreiben? Nein. Rechnungen müssen lückenlos archiviert werden (§ 147 AO, GoBD). Eine fehlerhafte Rechnung bleibt im Archiv bestehen – sie wird durch eine Storno- oder Korrekturrechnung buchhalterisch neutralisiert, nicht gelöscht.
Wie lange habe ich Zeit für eine Rechnungskorrektur? Es gibt keine gesetzliche Frist. Allerdings: Je länger du wartest, desto mehr Probleme entstehen – vor allem beim Vorsteuerabzug des Kunden. Korrekturen sollten so zeitnah wie möglich erfolgen, spätestens aber vor dem Jahresabschluss.
Muss ich dem Kunden die Korrektur aktiv mitteilen? Ja – der Kunde muss die korrigierte Rechnung erhalten, damit er seinen Vorsteuerabzug richtigstellen kann. Eine Korrektur, die nur in deinen Unterlagen liegt, ist buchhalterisch wertlos.
Was passiert, wenn ich einfach nichts tue? Bei fehlendem oder falschem Steuerausweis schuldetest du als Rechnungssteller dem Finanzamt unter Umständen die ausgewiesene Steuer – auch wenn sie inhaltlich falsch war. Das Finanzamt prüft das im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung.
Braucht eine Stornorechnung dieselben Pflichtangaben wie eine normale Rechnung? Ja. Stornorechnung und Rechnungskorrektur müssen alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten – plus den Verweis auf die Originalrechnung.